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Am 26.03.2019 hat das Europäische Parlament abgestimmt über die Urheberrechtsrichtlinie, hier finden sie den aktuellen TEXT.

Die Richtlinie ist heftig umstrittenen. Neben den Verwertungsgesellschaften und der Initiative Urheberrecht haben sich die Verleger, besonders der BDZV mit seinem Vorsitzenden Doepfner vehement für die Umsetzung eingesetzt. Gegner der Richtlinie werden vom Vorsitzenden des BDZV Doepfner auch nach der Abstimmung im EU Parlament in der WELT (01.04.2019) diskreditiert: „Selbst ernannte Internetversteher, die bisher keinen brauchbaren Vorschlag für die Finanzierung von freiem Journalismus in der digitalen Welt gemacht haben, wiederholen wie eine Platte mit Kratzer: Die Urheberrechtsreform ist das Ende des freien Internets:“

Das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb in München hat eine reformkritische Stellungnahme abgegeben:
„Inwieweit die Kreativen nun besser gestellt sein werden, wird sich weisen; zumindest von den beiden umstrittensten Normen dürften sie wenig bis gar nichts profitieren. Was die Bürger betrifft, wird sich nun zeigen, wie sich die Plattformen verhalten werden. Das Urheberrecht wird auf alle Fälle noch restriktiver – und noch weniger verständlich“, sagt Reto M. Hilty, geschäftsführender Direktor des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb in München.“ Die Referentin Valentina Moscon kommentiert: „Diese Richtlinie missachtet die ursprünglichen Ziele der Reform und spiegelt nicht die mittel- und langfristige Vision eines modernen europäischen Urheberrechts wider. Es ist bedauerlich, dass wir angesichts eines so breiten wissenschaftlichen Konsenses über die kritischen Aspekte dieser Richtlinie zu diesem Ergebnis gekommen sind. “ Das Europäische Parlament habe mehrheitlich gegen die Interessen von Nutzerinnen und Nutzern gestimmt – so die Verbraucherzentrale Bundesverband, bekannt im Übrigen als effektive Interessensvertretung der Nutzer, durch Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Kritiker der RiLi meinen, dass die Urheber sich vor den Verlegerkarren haben spannen lassen: Während in Deutschland durch den BGH (BGH I ZR 198/13 – Verlegeranteil) festgestellt wurde, dass die VG Wort Verleger an den Ansprüchen der Autoren pauschal nicht beteiligen darf, wird durch Art 16 der RiLi den Mitgliedstaaten nun die Möglichkeit eingeräumt, den Verlegeranteil wieder zuzuerkennen. Die Befürworter behaupten gleichwohl, dass die Urheber die Profiteure der neuen Richtlinie seien. Das ist insofern nicht verständlich, da den Urhebern zunächst derjenige Beitrag verlustig geht, der künftig wieder den Verlegern zufliesst. Gespannt werden die Marktteilnehmer zudem beobachten, wie hoch der Anteil ist, der den Autoren durch die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger zufließt an Erlösen, die im Zusammenhang mit der Nutzung durch dritte Portale generiert werden.

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