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Ab dem 01.07.2020 wird die MwSt bis zum Ende des Jahres 2020 gesenkt. Die Auszeichnung von Preisen ist in der Preisangabeverordnung geregelt. Gem. § 1 Abs.1 PAngV ist ggü Verbrauchern im Fernsabsatz der Endpreis anzugeben. Wenn ein Händler  seine Preise nicht anpasst – also den gleichen Endpreis ausweist wie vor dem 01.07.20 – stellt sich die Frage, ob darin die Behauptung enthalten ist, dass sich der Nettopreis erhöht hat und die gesetzliche MwSt. von dann 16 % in der Kaufpreisangabe enthalten ist. Wenn dann an anderer Stelle in der Werbung klargestellt wird, wie sich der Endpreis zusammensetzt, nämlich Nettopreis und gesetzl MwSt, wird erkennbar, ob der Verkäufer den Vorteil durch die Senkung weitergegeben hat. Bei Produkten ohne Preisbindung wird die Erhöhung durch den Händler wohl zulässig sein. Er hat schlicht den erhofften Konsumanreiz nicht geschaffen, sondern seine Marge vergrößert. Wenn es sich dagegen um einen Auszeichnungfehler handelt und der Händler das Produkt mit dem alten MwSt. Satz in der Detailangabe ausgewiesen hat, wird man wohl einen Verstoß gegen die PAngV annehmen müssen, da in der Enddpreisangabe die gesetzliche MwSt. enthalten ist, der Nettopreis damit höher ist als der ausdrücklich angegebene Nettopreis. Diese Konfusion in der Preisangabe dürfte von Mitbewerbern und Verbänden bemerkt und verfolgt werden.