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Es gibt leider nur wenige Entscheidungen zum Zitatrecht mit Filmbezug. Das Zitatrecht ist eine wichtige Schrankenregelung, gerade im Dokumentarfilm, da die Abbildung der Realität zahlreichen rechtlichen Schranken begegnet und die „ungeschnittene“ Wiedergabe von Filmmaterial oftmals direkt in das Rechtegrab führt. Daher ist man als Filmrechtler dankbar für jede weitere gut begründete Entscheidung. Und hier ist eine, die daran erinnert, das man neben dem deutschen Gesetztestext besser auch die Erwägungsgründe, die deutsche und die europäische hochrichterliche Rechtssprechung sowie die EU Grundrechtcharta samt Erwägungsgründe kennen sollte.

Hier verwendete der (Verfügungs-) Beklagte Materialien, die der Kläger (Verfügungs-) Kläger nicht herausgeben wollte, da er sie selber noch für einen Beitrag nutzen wollte. Der Beklagte verwendete die Materialien gleichwohl unter Berufung auf § 51 UrhG, das Zitatrecht. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Verwendung erfolge ohne Erörterung des verwendeten Materials, lediglich illustrierend. Der Beklagte wendet ein, das Material zum Beleg der dem Material vorangestellten These im erforderlichen Umfang genutzt zu haben. Das LG hat sehr gründlich in den Urteilsgründen zu den rechtlichen Voraussetzungen des § 51 UrhG ausgeführt. Die Lektüre der Entscheidung – unabhängig vom Ergebnis im streitgegenständlichen Fall sei den beteiligten Filmkreisen anempfohlen. Das verwendete Material ist zu Zitatzwecken verwendet und nicht illustrierend, stellt das LG fest. Die Beklagte habe sich mit dem Material auseinandergesetzt, dieses durch eigene Ausführungen ergänzt, die Verwendung reiche über die rein illustrierende Verwendung ohne inhaltlichen Bezug hinaus. Die innere Verbindung bestehe und das fremde Werk diente als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Beklagten (unter Verweis auf BGH GRUR 2012, 819 – Blühende Landschaften). Alles gut, denkt man als geneigter Leser, denn die meisten Fälle schließen mit dieser Betrachtung und meist ist der Urheberverstoß damit vom Tisch. Anders aber hier: die Verwendung des Zitatrechts scheitere an dem besonderen Zweck der Verwendung (Verweis auf BGH 2016, 368 – Exklusivinterview sowie die EU Grundrechtcharta). Danach ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden. Lehrbuchartig werden nun die Verwertungsinteressen des Klägers den Grundrechten der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit und der Medienfreiheit gegenübergestellt, die der Beklagte für sich in Anspruch nimmt. Sehr detailliert und gründlich werden Zeugenaussagen beschrieben und gewichtet und vorliegend kam die Kammer zu dem Schluss, dass die Verwertungsinteressen überwiegen. Eine Diskussion über das Ergebnis dieser Abwägung verbietet sich. Das Zitatrecht im Dokumentarfilm ist neben dem Beiwerk und der Panaoramafreiheitheit eine zentrale Regelung im Urheberrecht. Denn der Inhaber des verwendeten Materials kann der Verwendung nicht entgegentreten, auch wenn ihm die Verwendung nicht genehm ist – gerade deshalb wird im Dokumentarfilm oft zitiert. Wenn nun der Eindruck entstünde, dass man durch gut vorgetragene Beeinträchtigung von Verwertungsinteressen jegliches Zitat unterbinden könne, wird dies der Entscheidung nicht gerecht. Jede zitatrechtliche Nutzung beeinträchtigt die Verwertungsinteressen. Denn jedes Zitat ist per se vergütungsfrei, der Rechteinhaber des zitierten Werks erhält auch über Verwertungsgesellschaften keinen Ausgleich. Und ein Verbietungsrecht hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Die Privilegierung dient der freien, geistigen Auseinandersetzung. Daher kann beim übrigen Vorliegen der Voraussetzungen wie im vorliegenden Fall nur ein sehr starkes Überwiegen der Verwertungsinteressen die Meinungsfreiheit beschränken.