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entschied das LG Hamburg mit Urteil vom Urt. v. 21.04.2015 zum Az.: 416 HK O 159/14. Werbeblocker stellen keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. Es müsse dem Internetnutzer überlassen bleiben, ob er Werbung sehen wolle oder nicht, so berichtet die LTO über die Entscheidung. Mehr dazu wenn die Entscheidung im Volltext vorliegt.