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Der BGH hat mit Urteil vom 28.01.2016 (Az. I ZR 202/14 – wetter.de) festgestellt, dass der Bezeichnung wetter.de keine Unterscheidungskraft zukommt, sondern dass die Bezeichnung für eine Internetseite und Apps, auf der Wetterinformationen angeboten werden, glatt beschreibend ist. Da die Klägerin nicht belegt hat, dass sich die Bezeichnung außerhalb der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt hat, konnte das Merkmal der fehlenden Unterscheidungskraft auch nicht durch Verkehrsgeltung ersetzt werden.