Der BGH hat festgestellt, dass wegen Berechnungsfehler des Berufungsgerichts bei der Prüfung des vom Kläger erhobenen Anspruchs der Annahme, es liege ein auffälliges Missverhältnis vor, die Grundlage entzogen ist. Das Berufungsgericht habe die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt und dabei nicht berücksichtigt, dass die Parteien im vorliegenden Fall allein über eine weitere angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlung des Films im Fernsehen durch die Beklagten streiten und der Prüfung daher allein der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung des Rechts zu dieser Fernsehausstrahlung entfällt.:
„Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu prüfen haben, ob der auf die Einräumung der Rechte zur Fernsehausstrahlung durch die Beklagten entfallende Teil der vereinbarten Pauschalvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteilen steht und der Kläger von den Beklagten daher eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen kann.
BGH I ZR 176/18 – Das Boot II