In der Sache Hewlett Packard gegen die belgische Verwertungsgesellschaft Reprobel hat der EuGH festgestellt, dass Verlage keine Kopiervergütung erhalten dürfen, wenn dadurch der Vergütungsanspruch des Urhebers gemindert wird (Rdnr. 48). Dies ergibt sich daraus, dass den Urhebern nach der Urheberrechtlinie das Vervielfältigungsrecht zusteht und nicht den Verlegern. Der BGH hatte das Urteil in der Sache Vogel / VG Wort ausgesetzt. Mit der Entscheidung des EuGH dürfte nun ein klares Zeichen gesetzt worden sein.