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Kein Provisionsanspruch des Managers bei der Verlängerung von Darstellerverträgen

Es gibt sie tatsächlich: eine Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen. Darunter fallen Vereinbarungen mit: Künstlern, Artisten, Fotomodell, Mannequin und Dressman, Doppelgänger, Stuntman, Discjockey und Berufssportler. Häufig streiten sich Künstler und Manager, wenn ein bestehender Darstellervertrag verlängert wird und der Manager aus dem Künstler- oder Agenturvertrag eine Provision für sich beansprucht. Unter Mitwirkung von Anwälten unserer Kanzlei wurden Verfahren geführt, veröffentlich etwa wurde eine Entscheidung des LG Berlin, welches im Falle der Verlängerung eines Darstellervertrages keine Provisionspflicht erkannte, ZUM 2008, 879. Seither haben wir viele Trennungen zwischen Künstler und Management betreut, nicht jede wurde streitig entschieden.

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