Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 12.03.2013, Az. 11 U 1493/12 die Berufung der Sendeanstalt zurückgewiesen und damit die Entscheidung des LG Leipzig vom 08.08.2012, Az. 5 O 3921/09, bestätigt, wonach der Sendeanstalt die Verwendung der sog. VFF Klausel untersagt ist gem. § 1 UKLaG i.V.m. § 307 BGB. Die Revision war nicht zugelassen, der MDR hatte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese am 14. August 2013 zurückgenommen.
Geklagt hatte die AGDOK, die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., ein bundesweiter Interessensverband von Dokumentarfilmern, vertreten durch die Anwälte von KVLEGAL. Die Parteien streiten über die Verwendung einer Klausel in Auftragsproduktionsverträgen des öffentl. rechtlichen Rundfunks, die die Geltendmachung und Verteilung der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Filmhersteller aus den Kabelweitersendungs- und Leekassettentantiemensowie die Tantiemen für die Vermietung regelt (VFF-Klausel).
Das Urteil hat bei den beteiligten Verkehrskreisen für Aufmerksamkeit gesorgt und ist nun auch Gegenstand einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung (Drucksache 17/13798 vom 04.Juni 2013) der Fraktion Die Linke. Dazu heißt es:
Die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. (AG DOK) hat sich vor dem
Oberlandesgericht Dresden (Az. 11 U 1493/12) mit einer AGB-Klage (AGB =
Allgemeine Geschäftsbedingungen) gegen den Mitteldeutschen Rundfunk
(MDR) durchgesetzt. Dem Sender ist untersagt worden, weiterhin die sogenannte
VFF-Klausel in seinen Verträgen zu verwenden, welche den Sendeunternehmen
eine hälftige Beteiligung an den Vergütungen der Produzenten zusprechen. Das
Urteil betrifft mittelbar auch die Ausschüttungspraxis der VFF Verwertungs-
gesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH.
In keinem der genannten Fälle ist die Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent-
und Markenamt (DPMA), bislang tätig geworden. In ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. antwortete die Bundesregierung am
13. September 2012 (Bundestagsdrucksache 17/10686), die Aufsichtsbehörde
prüfe „derzeit“ die möglichen Auswirkungen des erwähnten Luksan-Urteils.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat das DPMA nach Kenntnis der Bundesregierung seine auf Bundestags-
drucksache 17/10686 erwähnte Prüfung der möglichen Auswirkungen des
Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Februar 2012 (C-277/10 –
Luksan-Entscheidung) abgeschlossen?
Falls ja, hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie das DPMA nunmehr
die Praxis der Verwertungsgesellschaften bewertet, von den Zahlungen an
die originären Rechteinhaber pauschale Abzüge zugunsten Dritter vorzuneh-
men?
Falls nein, hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie lange die Prüfung
noch andauern wird?
……..
8. Wird das DPMA nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Urteils
des Oberlandesgerichts Dresden (Az. 11 U 1493/12) den Verteilungsplan der
VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH be-
anstanden?
Falls ja, in welcher Hinsicht?
Falls nein, warum nicht?
………
9. Ist der Bundesregierung bekannt, warum das DPMA bislang keine Maßnah-
men ergriffen hat, um sicherzustellen, dass zukünftige Ausschüttungen der
Verwertungsgesellschaften europarechtskonform erfolgen, obwohl es nach
§ 19 Absatz 2 Satz 2 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) zu
solchen Maßnahmen berechtigt und in diesem Fall nach Auffassung der
Fragesteller sogar verpflichtet wäre?
………
11. In welcher Weise ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass
auf der Grundlage des ihr zufolge (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10686)
europarechtskonformen § 63a Urheberrechtsgesetz an Inhaber derivativ er-
worbener Rechte erfolgende Ausschüttungen gesetzlicher Vergütungen
dem originären Rechteinhaber als Teil seiner angemessenen Vergütung ver-
bleiben.
Drucksache
Rückfragen an RA Christlieb Klages