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VFF-Klausel in Verträgen der ARD-Sendeanstalten rechtswidrig – MDR legt Berufung ein

Das LG Leipzig hat mit Entscheidung vom  08. August 2012 festgestellt, dass die Klausel, wonach ein Filmemacher unabhängig von der Frage, bei wem die Leistungsschutzrechte entstehen, dazu verpflichtet ist, die Vergütungsansprüche von der Verwertungsgesellschaft  VFF wahrnehmen zu lassen, gegen § 307 BGB (AGB-Kontrolle) verstoßen. Geklagt hatte der Bundesverband der Dokumentarfilmer, die AGDOK, verteten durch die Anwälte von KVLEGAL, gegen eine ARD-Sendeanstalt.

Gem. § 63a UrhG kann der Urheber auf die ihm zustehenden Vergütungsansprüche nicht verzichten, eine Verfügung über die Vergütungsansprüche ist nicht zulässig. Die VFF nimmt Vergütungsansprüche wahr, die aus der Kabelweitersendung resultieren, aus der Verleihtantieme oder etwa für die private Vervielfältigung (§ 54 ff. UrhG) pauschal gezahlt werden. Die VFF teilt nach ihrer Satzung (Verteilungsplan) die Vergütung hälftig zwischen den Sendern und dem Filmemacher auf. In dieser VFF-Klausel ist enthalten, dass den Sendeanstalten der ARD und dem ZDF 50% dieser Vergütung zusteht. Dagegen wehrte sich die AGDOK.

Das LG Leipzig hat nun festgestellt, dass die Ansprüche auch bei einer echten Auftragsproduktion allein dem Filmemacher (Filmhersteller) zustehen, da dieser das wirtschaftliche Risiko der Fertigstellung eines Films tragen. Daher sei es unbillig, dass auch in diesen Fällen der Filmemacher gezwungen sei, die Ansprüche von der VFF wahrnehmen zu lassen und das quasi-vertraglich festgelegt wurde, dass der Sendeanstalt 50% der Erlöse zukommen sollten. Diese Regelung komme einer Voraus-Abtretung von Ansprüchen gleich, über die gem. §§ 20 Abs. 2, 27 Abs. 1 S. 2, § 63a UrhG nicht verfügt werden könne. Zudem benachteilige diese Regelung den Filmhersteller unbillig. Dem Sender steht auch kein Auskunftsanspruch zu und der Filmhersteller müsse frei entscheiden können, wen er mit der Wahrnehmung seiner Ansprüche beauftragt. Der Umstand, dass gegenwärtig allein die VFF die Ansprüche wahrnehme, rechtfertige die Regelung nicht, da sie vielmehr maßgeblich an einer Perpetuierung der rechtswidrigen Zustände beitrage.

Der Streit ist seit dem Jahr 2009 beim LG Leipzig anhängig. Allerdings ruhte der Streit für ein Jahr, da die Parteien in Verhandlung standen.

Update: Der MDR hat Berufung beim OLG Dresden eingelegt (Stand: 19.09.2012).

Zur Pressemeldung der AGDOK.

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