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Der Deutsche Bundestag hat in der letzten Sitzung vor der Sommerpause 2013 das „Anti-Abzockegesetz“ beschossen (Drucksache 17/14129). Danach soll § 97a UrhG neu gefasst werden wie folgt :

Abs. 1: Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen

Abs. 2: Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz-und Aufwendungsersatzan-
sprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung
enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
Abs. 3: Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht,

kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die In
anspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Ge-
bühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungs-anspruch von 1.000 EUR, wenn der Abgemahnte
1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder
andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht
für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag,
aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer
einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs-
und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.
Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Auch für den gewerblichen Rechtsschutz (MarkenG, UWG) wurde in § 51 GKG eine neue Regelung eingeführt. Damit dürfte einem Großteil der Filesharing-Abmahnungen gegen natürliche Personen die wirtschaftliche Grundlage entzogen sein.

Bei einem Streitwert von 1.000,- EUR belaufen sich die Anwaltsgebühren auf knapp über 155,30 EUR bei einer angesetzten Gebühr von 1,3 (2300VVG inkl. Auslagen und MwSt nach RVG).