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Mit Urteil vom 12.07.2011 hatte das OLG Dresden entschieden, das der Onlinevideorekorder von save.tv nicht gegen das Vervielfältigungsrecht der klagenden Sendeanstalt verstößt. Gleichwohl hat das OLG den Unterlassungsanspruch aufrechtgehalten mit der Begründung, das Angebot von save.tv verletze das Weitersenderecht der Sendeanstalt gem. §§ 87 Abs.1 Nr. 1, 1. Alt., 20 UrhG. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich save.tv mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der der BGH im Juni 2012 statt gab. Save.tv wird seit 2006 in dieser Sache von den Anwälten von KVLEGAL vertreten.