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Das OLG Köln hat in einem Beschluss (Az. 15W 21/19) festgestellt, dass verdeckt erlangtes Ton-und Filmmaterial einen Unterlassungsanspruch begründen kann, auch wenn es nicht gesendet wird. Bereits die Weitergabe an Dritte kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und Straftatbestände erfüllen (Pressemitteilung).

Zunächst hatte das OLG Hamburg mit Urteil vom 27.11.2018 einen Fall entschieden, in dem das Team Wallraff heimlich Bildaufnahmen in einer Klinik hergestellt hatte, um die Zustände in Pflegeeinrichtungen zu zeigen. Die Rechtswidrigkeit der hergestellten Filmaufnahmen wurde festgestellt, aber eine Auswertung aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses zugelassen (hier zur Besprechung der damaligen Entscheidung). Dieser Grundsatz ist höchstrichterl anerkannt durch den BGH (VI ZR 396/16 – Bio Hühnerstall).

Bei Beschluss des OLG Köln handelte es sich um die Zustände in psychatrischen Einrichtungen. Eine Praktikantin erschlich sich unter falschem Namen ein Praktikum, um heimlich Filmaufnahmen herzustellen. Ein Beitrag wurde ausgestrahlt, allerdings nicht unter Verwendung der heimlich hergestellten Aufnahmen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, musste das Gericht eine Entscheidung über die Kostenlast treffen und dabei den Streit summarisch prüfen. Auch wenn eine Veröffentlichung des Materials nie geplant war, hätte das Team Wallraff das Verfahren verloren, so das LG Köln und gab deshalb die Kosten der Verfügungsbeklagten auf. Dagegen legte das Team Wallraff Beschwerde ein. In dem Beschluss bestätigte das OLG Köln die Entscheidung:

„Der Senat hat ausgeführt, dass investigative Recherchen von Journalisten grundsätzlich gerechtfertigt sein können. Dies sei der Fall, wenn bei gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Beachtung der Schutzwürdigkeit der Dritten „erhebliche Missstände“ sonst nicht aufzudecken wären und die berechtigten Interessen Dritter daher jedenfalls im Stadium der Recherche zurücktreten müssen. Für eine Rechtfertigung im vorliegenden Fall hätten die Beklagten aber nicht genügend vorgetragen“ (siehe Pressemitteilung des OLG Köln oben)

 

Ansprüche aus der DSGVO sah der Senat aufgrund des Medienprivilegs nicht.

Was bleibt? Im Grundsatz führt die Herstellung rechtswidriger Filmaufnahmen zu einem Auswertungsverbot. Die Auswertung ist im Einzelfall von den Betroffenen hinzunehmen, wenn das öffentliche Informationsinteresse überwiegt und als Ergebnis dieser Abwägung eine Auswertung die Interessen des Betroffenen nicht rechtswidrig beeinträchtig (OLG HH, s.o.). Der Hersteller von Filmaufnahmen ist beweispflichtig für die Darlegung der Umstände. Wer investigative Programme in Auftrag gibt, kann sich im Innenverhältnis nicht daruf berufen, dass der Beitrag frei von Rechten Dritter sein muss. Das Risiko einer die rechtlichen Grenze überschreitenden Filmproduktion, bei der die Rechtswidrigkeit der Herstellung festgestellt wird und deren Auswertung nur nach Grundrechtsabwägung im Einzellfall gleichwohl zulässig ist, muss im Dokumentarfilm jedenfalls senderseitig getragen werden. M.E. liegt in der Abnahme des Beitrags durch den Sender die konkludente Einwilligung, das Risiko zu tragen, dass die gerichtlich festgestellte Güterabwägung zu einem Auswertungsverbot führt. Die Umstände der Filmherstellung sind dem auftraggebenden Sender bekannt.