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Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 09.07.2019, 406 HKO 22/19 festgestellt, dass ein Unternehmen auch wahre Äußerungen über einen Mitbewerber, die geschäftsschädigend sind, nur in engen Grenzen tätigen darf. Gegenstand ist die Behauptung, ein BIO Siegel für Mineralwässer sei nur ein Scheinsiegel.

Das LG führt aus:

Auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen dürfen nach § 4 Nr. 1 UWG im Wettbewerb nur sehr zurückhaltend geäußert werden. Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. Schließlich muss sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten. Die Grundrechte aus Art. 5 Grundgesetz unterliegen daher nach § 4 Nr. 1 UWG insofern einer Einschränkung, als auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Konkurrenz nur bei gegebenem Anlass und in einer inhaltlich zurückhaltenden Art und Weise verbreitet werden dürfen (Rdnr. 22).

Das LG kommt zu dem Ergebnis, dass eine Äußerung nicht hinzunehmen ist:

die zu I.3. streitige Äußerung, die Klägerin passe „die Zertifizierung und ihren Umfang den Anforderungen des jeweiligen Kunden individuell an. Damit werden mögliche Verstöße und sich daraus ergebende Konsequenzen, wie etwa eine Aberkennung des Siegels, praktisch ausgeschlossen.“ Dass eine gewisse Anpassung der Zertifizierung an die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Kundenproduktes erfolgt, ist zwar dargelegt. Dass dies in sachlicher Hinsicht die uneingeschränkte Behauptung rechtfertigt, die Klägerin passe die Zertifizierung und ihren Umfang den Anforderungen des jeweiligen Kunden individuell an, erscheint dabei jedoch bereits als zweifelhaft. Denn dies erweckt den Eindruck, dass die Zertifizierung uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf die Qualitätskriterien für Bio-Mineralwasser, in der dem Kunden jeweils genehmen Art und Weise individuell angepasst wird, was von Beklagtenseite bereits nicht substantiiert dargelegt ist. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn jedenfalls durch den zweiten Satz der hier streitigen Äußerung enthält diese einen Aussagegehalt, dessen Richtigkeit von Beklagtenseite in keiner Weise dargelegt und unter Beweis gestellt worden ist. Die Behauptung, dass damit mögliche Verstöße und sich daraus ergebende Konsequenzen, wie etwa eine Aberkennung des Siegels, praktisch ausgeschlossen würden, suggeriert dem Leser, dass auch grob verunreinigte Mineralwässer von Klägerseite problemlos zertifiziert werden. Dass dies zutreffend ist, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, und zwar auch nicht in einem eine sekundäre Behauptungslast auslösenden Umfang.