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Wir hatten in unseren Workshops zur DSGVO bei der AGDOK die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften des KUG und die dazu bestehende Kasuistik weiterhin als spezialgesetzliche Regelungen bestehen bleiben. Im Übrigen ergibt sich die Einwilligung aus Art.6 Abs. 1 f) DSGVO. Auch Jan Albrecht vertritt neben dem Datenschutzbeauftragen Hamburg die Auffassung:

„Durch die Paragraphen 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) hat der bundesdeutsche Gesetzgeber bereits seit Jahren (jedenfalls was Fotografie betrifft) seine Pflicht aus Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt. Es bedarf dazu keiner expliziten Referenzierung der DSGVO. Es gab ja bisher auch schon ein deutsches und europäisches Datenschutzrecht, und das KUG  hat auch keine expliziten Vorränge oder Ausnahmen ggü. dem Bundesdatenschutzgesetz gehabt. Es galt aber dennoch. So sieht das auch das zuständige Bundesinnenministerium. Eine etwas andere Lesart haben manche Datenschutzbehörden (z.B. die Hamburgische), die aber über eine Auslegung der DSGVO zum selben Ergebnis kommen: Bei Aufnahmen von Menschenmengen (z.B. auf Demonstrationen oder Sportereignissen) muss man weder alle Personen auf dem Bild vorher fragen, noch sie über irgendwelche Datenschutzrechte informieren..“