Der EUGH hat mit Urteil vom 5. Juni 2014 – C-360/13 entschieden, das das anschauen urheberrechtlich geschützter Inhalte nicht gegen das Urheberrecht verstößt.
In Randnummer 63 des Urteils heißt es:
…dass Art. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.
Nur gucken – nicht speichern!