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Das LG Hamburg hat eine einstweilige Verfügung erlassen gegen Zugangsvermittler zum Usenet, die Betreiberin des Dienstes Usenext. Nach Auffassung des LG Hamburgs stehen die Haftungsprivilegien der §§ 7-10 TMG einer Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer eines Urheberrechtsverstoßes ohne zuvorige Inkenntnissetzung des Dienstebetreibers nicht entgegen. Die vergangenen Rechtsverletzungen begründeten die Vermutung, dass es zu erneuten Verstößen kommen könne und diese Vermutung könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Diese Auffassung war zuvor in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den Parteien auch vom OLG Hamburg vertreten worden. Die Antragstellerin ist eine Verwertungsgesellschaft in München, die GEMA, die Rechte von Textern und Komponisten vertritt. Die Betreiberin des Zugangsdienstes, vertreten von KVLEGAL, hat gegen die Entscheidung des OLG Hamburg NIchtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben. Nach Auffassung des Dienstebetreibers verstößt die Rechtssprechung gegen höherrangiges europäisches Recht. Usennext wird Rechtsmittel auch gegen die Verfügung des LG Hamburgs einlegen.