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Das LG Köln hat nun entschieden, dass das Anschauen eines Streams keine Urheberverletzung ist. Der Beschluss des LG Köln vom 24.01.2014, AZ  209 O 188/13 ist veröffentlicht.

In der Presseerklärung wird ausgeführt, dass es über 110 Beschwerden gegen die auskunftgestattenden Beschlüsse gegeben habe.

In den Gründen führt das Gericht aus:

„Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst-richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öf-fentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).“