Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.06.2013, Az. 12 O 381/10, entschieden, dass dem Designer von Webseiten im konkreten Fall Ansprüche aus Urheberrecht nicht zustehen,
„da die erforderliche geistige Schöpfungshöhe nicht erreicht ist (sei). Es handelt sich vielmehr – auch unter Berücksichtigung der sog. „kleinen Münze“ – um eine Gestaltung, die im Bereich des handwerklichen Könnens des durchschnittlichen Webgestalters liegt, da sie sich nicht deutlich von dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abhebt und sich in ihr die vorbekannten Gestaltungsformen wiederfinden“.
Auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BGH I ZR 143/12 – Geburtstagszug, wonach die kleine Münze anzuwenden ist, ergibt sich also im Bereich der Webseiten nach landgerichtlicher Feststellung beim Webdesign keine Neuerungen.