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Die Sedlmayr Mörder haben in zahlreichen Verfahren Entscheidungen herbeigeführt, wie lange sie noch die namentliche Bezeichnung als Täter des Mordopfers in Online Archiven zu dulden hatten, obgleich die Strafe abgesessen war und die Tat über 10 Jahre zurück lag. Irgendwann ist es mal gut, das wussten man spätestens nach dem Urteil des BVerfG 1973 zum Soldatenmord von Lebach (BVerfGE 35, 202–245). Nun hatte der BGH die Frage zu entschieden, ob ein Bericht in einem Onlinearchiv verbleiben kann, wenn der Wahrheitsgehalt der zugrunde liegenden Tat umstritten ist, es sich also um ein Fall der sog. Verdachtsberichterstattung handelt. In dem streitgegenständlichen Verfahren war über den Verdacht einer Stratat berichtet worden, das Strafverfahren aber gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der BGH hat nun festgestellt, dass der Umstand, das ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, alleine nicht hinreichend ist für die Frage, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliege. Dies aber ist Voraussetzung für eine identifizierende Berichterstattung durch die Presse. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft unter Nennung des Namens berichtet, dass ein Ermittlungsverfahren betrieben wird, soll sich die Presse im Rahmen der Verdachtberichterstattung darauf nicht berufen können, sondern muss stets darüber hinaus abwägen, ob eine identifizierende Berichterstattung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichtstattung gerechtfertigt ist. Und wenn die Berichterstattung bereits ursprünglich nicht zulässig war, dann ist auch der Verbleib in den Onlinearchiven nicht zulässig, soweit der Beschuldigte darin mit der Straftat in Verbindung gebracht wird oder gar namentlich bezeichnet ist.