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Der EuGH hat in der Rechtssache MC Fadden ./. Sony, Rs. C 484/14, entschieden und ist dabei in weiten Teilen dem Schlussantrag des Generalanwaltes Szunapur gefolgt.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Diensteanbieter, die Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, für die ihnen von denjenigen, die diesen Dienst in Anspruch nehmen, übermittelten Informationen nicht verantwortlich sind, wenn die drei in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Diensteanbieter die Übermittlung nicht veranlasst haben, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählen und die übermittelten Informationen nicht auswählen oder verändern. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann schadet ein Anspruch des Urheberberechtigten auf Ersatz der Kosten oder Schadensersatz aus (Rdnr. 73-75).  Soweit klar: Der Urheberberechtigte bleibt auf den Kosten der Abmahnung sitzen und kann vom Anbieter eines öffentl WLAN keinen Ersatz fordern. So auch im streitgegenständlichen Verfahren.

Allerdings führt der EUGH nun, abweichend vom Schlussantrag des Generalanwalts aus, dass der Urheberrechtsinhaber bei einem innerstaatlichen Gericht jederzeit eine Anordnung gerichtlich erwirken können muss, dass dem Anbieter dieses WLAN wirksame Maßnahmen aufgegeben werden können muss zur Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung oder deren Vorbeugung, wobei ein Passwortschutz eine geeignete Maßnahme sei, wenn deren Nutzer ihre Identität beim Erhalt des Passwortes offenbarten (Rdnr. 79). Wenn also nach 12 Abs. 3 der RiLi der Urheberverstoß unterbunden werden kann, muss ein Kostenersatz dafür auch geleistet werden. Für einen derartigen Antrag seien die Abmahn- und Gerichtskosten zu erstatten (Rdnr. 78). Wenn also eine Rechtsverstoß erfolgt ist (also offenbar nicht zur Vorbeugung, Rdnr. 77) kann ein öffentl. WLAN Betreiber durch gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, Nutzer nur noch gegen Preisgabe ihrer Identiät ein Passwort zu erteilen. Und diese Kosten zur Bwirkung der Anordnung samt Abmahnung sind dann vom Betreiber zu ersetzen. Und von offenen WLAN wird man sich nach diesem Urteil verabschieden müssen. Es scheint ein Rechtsverstoß pro offenem WLAN zu reichen, um künftig nur noch registrieren Nutzern den Zugang gestatten zu können. Interessant ferner, ob dieses Urteil auch Schlüsse für die Haftung von privaten Betreiber von WLAN zulässt.

Hier die Presseerklärung.