Der Justizminister hat heute den Referentenentwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorgestellt. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches und bußgeldbewährtes notice & take down Verfahren. Für die anwaltliche Tätigkeit dürfte § 5 des Entwurfs von großer Bedeutung sein: danach haben die sozialen Netzwerke einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Damit droht den Netzwerken neben Bußgeldern vor allen Dingen die zivilgerichtliche Inanspruchnahme seitens der Betroffenen.