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Die Justizbehörden haben das Urteil eines Fernsehmoderators gegen die Verantwortlichen von bild.de veröffentlicht. Gegenstand die Verurteilung des Onlineportals zur Zahlung einer erheblichen Geldentschädigung. Das Urteil ist offenbar nicht rechtskräftig, beide Parteien haben Berufung angekündigt. Das LG Köln zeigt in den Rz: 157-159 auf, warum es bei der Verurteilung jede einzelne Veröffentlichung der Beklagten einzelnd bewertet hat:

„Es ist jedoch zu beachten, dass der „Kumulationsgedanke“ grundsätzlich nur bei Bildnisveröffentlichungen in Betracht kommt, jedoch grundsätzlich nicht bei der Wortberichterstattung (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2009, 234). Folglich kann sich aus einer hartnäckigen Verletzung des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergeben, obschon eine einzelne Veröffentlichung möglicherweise einen solchen Anspruch nicht auslöst (BGH, NJW 1996, 985). Auf eine fortgesetzte Wortberichterstattung sind diese Grundsätze jedoch nicht anzuwenden, so dass bei jeder Wortberichterstattung einzeln überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs vorliegen, es sei denn, es läge im Einzelfall eine Gleichartigkeit der Wortberichterstattungen vor, diese also jeweils nicht in „ganz unterschiedlichem Gewande und Kontext“ (OLG Hamburg, a.a.O.) erschienen wären. Sofern der Kläger die Entscheidung des OLG Hamburg (GRUR-RR 2009, 438) als Stütze seiner gegenteiligen Auffassung anführt, nimmt derselbe Senat des OLG Hamburg – wie in der zuvor zitierten Entscheidung – bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung zwar – zutreffend – eine Gesamtschau vor, verweist jedoch im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg, welches allein bei gleichartigen Bildberichterstattungen mit entsprechenden Überschriften eine Hartnäckigkeit i.S.d. der oben zitierten Rechtsprechung des BGH angenommen hat. Hinzu kommt, dass derselbe Senat seine Rechtsprechung hiernach ausdrücklich bestätigt hat (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2010, 976).“ (Ziffer 158).

Bei der streitegegenständlichen Wortberichterstattung konnte die Kammer eine hartnäckige Gleichartigkeit der Ansprüche nicht erkennen. Zwar seien immer ähliche Themen behandelt worden in den angegriffenen Passagen, die das Portal veröffentlich hatte, dass sei aber dem behaupteten Verbrechen geschuldet gewesen. Durch das strafrechtliche Verfahren seien immer neue Enthüllungen offenbar geworden, so dass trotz der Ähnlichkeiten der Themen dieselben stets im neuen Gewande und Kontext erschienen (Ziff 159). Demnach escheint privilegiert, der vernichtend in die Breite schiesst, anstatt hartnäckig auf die gleiche Stelle. Vielleicht aber sind der behaupteten Beziehungsstraftat verschiedene Themenkomplexe in einer Art inherent, dass sie eher verwoben erscheinen und damit die einzelnen Vorhalte nicht stets als im neuen Gewand und Kontext erscheinen? Spannende Fragen für die kommenden Instanzen.

Lehrreich aber wird das Urteil ab Tz 324: Das LG versagt für 26 Berichterstattungen den Anspruch auf Geldentschädigung, da der Kläger es unterlassen habe, die jeweiligen Passagen gegenüber dem Portal abzumahnen. Das Gericht führt aus:

„Soweit der Kläger ferner ausführt, dass es ihm auch darauf angekommen sei, den Abschluss möglichst vieler Einzelverfahren abzuwarten, verkennt der Kläger, dass es gerade um diejenigen Artikel geht, hinsichtlich derer er keine gerichtlichen Verfahren angestrengt hat. Wenn der Kläger schließlich darauf abstellt, dass er die Geldentschädigung auf die seitens der Beklagten durchgeführte und zusammenhängende Pressekampagne stütze, kann auf die einleitenden Ausführungen zum „Kumulationsgedanken“ verwiesen werden.“

Merke: wenn es in der Presse nicht gut läuft, wird man es sich mit Blick auf spätere Schadensersatzforderungen nicht leisten können, einzelne Ansprüche nicht wenigestens mit einem Unterlassungsantrag zu verfolgen. Die Auffassung der Kammer ist klar:  „dass es widersprüchlich wäre, dem Kläger auch für solche Artikel bzw. Äußerungen eine Geldentschädigung zuzuerkennen, die weiterhin rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen. Ein solches „dulde und liquidiere“ würde der Subsidiarität des Geldentschädigungsanspruchs nicht gerecht.“

Das zeigt das Dilemma des Falls: Hätte die erkennende Kammer die Hartnäckigkeit erkannt, wenn der Kläger alles verfolgt hätte? Wer sicher gehen will, wird künftig alles verfolgen müssen und wird den Ausgang einzelner Verfahren nicht abwarten können.