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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19. Mai 2015 · Az. 7 U 26/15 noch einmal festgestellt, wie AGBs unter Kaufleuten vereinbart werden:

„Die Übergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Vereinbarung, der Beklagte solle in Zukunft als Kunde der Klägerin gelten, begründet eine im Voraus getroffene Einbeziehungsvereinbarung (sog. Rahmenvereinbarung, § 305 Abs. 3 BGB). Ferner genügt im kaufmännischen Verkehr auch der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Auftragsbestätigung vom 09.03.2012, da Bestätigungsschreiben wegen ihrer den Vertragsinhalt bestimmenden Wirkung ein ausreichender Einbeziehungstatbestand sind. Verweisen sie wie hier auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden diese mangels Widerspruchs sogar dann Vertragsinhalt, wenn sie nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 305, Rdn. 52; BGH, Urteil vom 12.02.1992, VIII ZR 84/91, juris).“