Wohl in Folge des Urteils des OLG Dresden vom 12.03.2013 betreffend die sog. „VFF-Klausel“ (rechtskräftig, s. hier) und die zwischenzeitlich erhobene Klage gegen die VFF selbst, hat die VFF angekündigt, „in den kommenden Tagen … eine weitere Abrechnung für das Jahr 2010“ vorzunehmen.
Hintergrund: nach dem bisherigen Verteilungsplan der VFF wurden Gelder, die den Filmemachern (Produzenten) zustehen, zur Hälfte an die Sender ausgeschüttet. Die Verwendung der VFF Klausel wurde für rechtswidrig erklärt. Zudem stehen bei einer (echten) Auftragsproduktion der Sendeanstalt keine Vergütungen aus §§ 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 und § 20b Abs. 2 UrhG iV.M. § 94 Abs. 4 UrhG bei der Verteilung durch die Verwertungsgesellschaft Film und Fernsehen (VFF) zu, sondern allein dem Produzenten. Dies ist jedenfalls die Rechtsaufassung der AGDOK. In beiden Verfahren ist KVLEGAL auf Seiten der berechtigten Filmemacher tätig.
Für Produzenten besteht dringender Handlungsbedarf, da am Ende dieses Jahres Nachvergütungsansprüche für das Jahr 2010 verjähren!
Bitte wenden Sie sich ggf. an RA Christlieb Klages.