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Das OLG München hat mit Urteil vom 09.10.2014 zu AZ 29 U 857/14 festgestellt, dass eine Klausel in den AGB, wonach die Kündigung eines Vertrages der Schriftform bedarf und die elektronische Form der Kündigung dabei ausgeschlossen ist, nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam ist, weil eine strengere Form als die gesetzliche vorgesehene Schriftform vereinbart werden soll (Im konkreten Fall ging es um die Kündigung eines Vertrages mit einer Online-Dating- Plattform).  Das Urteil ist Abrufbar auf den Seiten der VZBV.