Der BGH hat mit Urteil vom 15.01.2015 (Az. I ZR 148/13) festgestellt, dass auch eine Dauerhandlung nur aus vielen Einzelhandlungen besteht, also einzelnen Tagen, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft. Für den somit nach den allgem. Regelungen leicht zu ermittelnden unverjährten Zeitraum steht dem Geschädigten ein Restschadensersatzanspruch jedenfalls als fiktive Lizenzgebühr zu. Wenn der Urheber nicht benannt wurde und damit das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verletzt wurde, kann in schweren Fällen zugleich der Ersatz immateriellen Schadens verlangt werden. Daneben kann bei der Berechnung des materiellen Schadens die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch einen Aufschlag auf die fiktive Lizenzgebühr berücksichtigt werden, vorliegend durch einen 100% Verletzerzuschlag.