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Der EGMR hat in einer Entscheidung vom 16.Juni 2015 den Betreiber eines Newsportals zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 320,00 EUR verurteilt. Unter einem redaktionellen Beitrag waren 185 Kommentare veröffentlicht, wobei etwa 20 eine persönliche Bedrohung enthielten gegen den Vorstand einer Gesellschaft, über die in dem Beitrag berichtet wurde und die in schmählicher Sprache gehalten waren. Nach Aufforderung durch die Anwälte des Betroffenen wurden die Kommentare im Wege des Notice and Take Down Verfahrens beseitigt, aber Ansprüche wegen Schadensersatz zurückgewiesen. Auch der Harju Country Court wies die Klage zurück, eine Haftung sei mit Blick auf die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr nicht gegeben. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies zur neuen Bescheidung zurück an das erstinstanzliche Gericht. Dieses fand nun die Maßnahmen des Portalbetreibers zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Dritter nicht hinreichend und erkannte den Portalbetreiber als „Publisher“ des Schmähs.Die gegen das Urteil gerichtete Berufung blieb erfolglos und auch der Supreme Court schloss sich im Wesentlichen den Gründen an. Der verurteile Portalbetreiber rief den EGMR an, weil er in dem Urteil einen Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention erkannte. Dem vermochte sich der Europäische Gerichtshofe für Menschenrechte nicht anzuschließen, vielmehr hätte der Portalbetreiber die streitgegenständlichen Äußerungen nicht erst nach Aufforderung durch den Betroffenen löschen müssen, sondern aufgrund der besonderen Umstände des Falles selbst und auf eigene Initiative. Eine grundsätzliche Inanspruchnahme von Newsportalbetreibern für Schmähkommentare kann aus dem Urteil nicht geschlossen werden.