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In Bridgeman Art Library v. Corel Corp. (1999), the New York District Court held that „a photograph which is no more than a copy of a work of another as exact as science and technology permits lacks originality. That is not to say that such a feat is trivial, simply not original“. In spite of the effort and labor involved in creating professional-quality slides from the original works of art, the Court held that copyright did not subsist as they were simply slavish copies of the works of art represented.

The rule therefore excludes from copyright protection photographs which are intended to be no more than a faithful reproduction of a two-dimensional work of art such as a painting. If only technical expertise is involved (to take a faithful and unimaginative picture), the photograph acquires no copyright protection in its own right. The case extends the rule that scans and photocopies of two-dimensional originals are not copyrightable to cover in addition faithful reproductions created in the U.S. through photography.

As a result of this case, anyone taking in the U.S. a mere ‚record‘ photograph of a 2D work of art — plain, full-framed — gets no copyright protection for the photograph. If the original work of art is sufficiently old that its own copyright has expired, the photograph itself will then be free for use on Commons. (from Wikimedia).

Die amerikanische Rechtssprechung wertet das Herstellen einer Kopie, deren einziger Sinn es ist, eben eine Kopie eines Werkes herzustellen, also nicht als originellen Schöpfungsakt mit der Folge, dass das Kopieren von Fotos gemeinfreier Werke kein Verstoß gegen das amerikanische Urheberrecht darstellt. Das lässt sich hören, da auch nach dem deutschen Urheberrechtsverständnis grundsätzlich ein gewisses Maß an Originalität erforderlich ist, um die Schöpfungshöhe zu begründen. Eine gute handwerkliche Leistung alleine ist für diese Annahme nicht hinreichend.

Das LG Berlin hat (mit Urteil v. 31.05.2016 – 15 O 428/15 – die Entscheidungsgründe liegen dem Verfasser noch nicht vor (siehe Nachtrag unten) den Fotos Lichtbildschutz (in meiner ersten Fassung hieß es, abgeschrieben aus einer Presseveröffentlichung fälschlich „Werkcharakter“) zugebilligt, so dass ein Abfotografieren dieser Fotos wiederum ein Verstoß gegen das Urheberrecht desjenigen begründet, der die erste Aufnahme gefertigt hat. Die Kopien dieser Fotos durften also bei Wikimedia nicht eingestellt werden. Was für ein Dilemma im deutschen Urheberrecht. Einerseits soll durch das Kulturschutzgesetz die Abwanderung hochwertiger Kulturgüter in das Ausland verhindert werden. Auf der anderen Seite befinden sich zahllose gemeinfreie Werke in den Händen weniger Personen und Einrichtungen, denen die Rolle des gate keeping zukommt. Und die können durch das Herstellen schöpferischer, fotografischer Kopien entscheiden, dem Volk die gemeinfreien Werke durch Lizenzierung der Fotos sichtbar zu machen oder nicht. Jetzt bleiben sie hier, die Kulturgüter und wir können sie trotzdem nicht sehen, wenn der gate keeper nicht will oder wir den Preis nicht zahlen wollen, der verlangt wird. Ohne auf die Entscheidung des LG Berlin Bezug zu nehmen, aber mit Blick auf § 72 UrhG wird man die Problematik im deutschen Urheberrecht nur schwer lösen. Diese Vorschrift stellt ausweislich der amtlichen Begründung auch Fotos unter Schutz, die ohne Originalität als rein technische Leistung erstellt wurden. Er gilt als leistungsschutzrechtlicher Unterbau zum Schutz von Lichtbildwerken (Schulze in Dreier Schulze, § 72, Rn 1). Eine leistungsschutzrechtliche Position, die man im Zeitalter der Handy-Knipsereien nicht immer nachvollziehen kann, verhinderte eine Entscheidung, wie sie in Sachen Bridgeman vs. Corel ergangen ist. Selbst wenn also das LG Berlin in dem Anfertigen der Erstaufnahme die Originalität verneint hätte, wäre man am §72 UrhG hängen geblieben, der jede Knipserei schützt. Vielleicht kann man die Problematik im Kulturschutzgesetz regeln? Denn was das UrhG betrifft, gehen mit Blick auf die letzten 10 Jahre nur Ankündigungen schneller Änderungen leicht von der Hand. Beschränkung der Gemeinfreiheit durch gate keeping auf Basis leistungsschutzrechtlicher Positionen – der Knoten muss ganz oben zerschlagen werden. Ansonsten bleiben uns nur die englischen Seiten von Wikimedia.

Nachtrag: Das LG Berlin hat unter Verweis auf die BGH Entscheidung Bibelproduktion BGH I ZR 14/88 klargestellt, dass eine rein technische Reproduktion allein noch keinen Lichtbildschutz begründet. Das LG Berlin hat den Werkcharakter des Fotos abgelehnt und Lichtbildschutz bejaht. Dazu war dann ein Mindestmaß an schöpferischer Leistung zu bejahen. Begründet wurde das mit der Aufgabe, ein farbiges, detailreiches Gemälde mit differenzierten Schattierungen für eine Museumspublikation so detailgetreu wie möglich zu fotografieren. Klar, möchte man meinen, geht es dann also doch um die reine Replikation, die dann aber nicht vom Lichtbildschutz erfasst ist? Eben doch, weil die Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordere. Den hat das LG Berlin bejaht und damit den Lichbildschutz. Auch der BGH habe in der Entscheidung Bibelreproduktion dem ersten originären Reproduktionsfoto Schutz zu gebilligt. Demnach wäre einer Knipserei gerade kein Schutz zugekommen, weil sie keine Originalität und keinen Aufwand begründet hätte, einem aufwendigen Reproduktionsfoto, dem der Werkcharakter abgesprochen wird als Lichtbild aber gleichwohl.

Es bleibt es dabei: Wenn der District Court in New York in der Sache Bridgeman Art Gallery / Corel ungeachtet des Aufwands bei der Erstellung einer fotographischen Reproduktion keinen urheberrechtlichen Schutz zuerkennt, schützt dagegen in Deutschland eine leistungschutzrechtliche Position bei der Erstellung einer guten fotografischen Kopie vor Vervielfältigung, sofern das Urteil des LG Berlins Bestand haben wird. Die streitgegenständlichen Bilder waren analog im Jahr 1992 gefertigt. Ob man den Lichtbildschutz für digitale Aufnahmen gewähren muss, die im Jahr 2016 erstellt wurden von Kameras, die detailreiche Schattierungen ohne Zutun des Erstellers automatisch erfassen, war nicht Gegenstand der Entscheidung.