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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urt. v. 21.04.2016, Az.: 16 U 251/15 klargestellt (Leitsatz):

In der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung liegt keine konkludente Einwilligung für die Veröffentlichung von herausgeschnittenen Einzelbildern einer Person.

Nach dem abgestuften und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeprägten Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dürfen Bildnisse einer Person ohne deren Einwilligung nach § 23 Abs. 1 KUG ausnahmsweise verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Verbreitung die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Ab. 2 KUG). Nach der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung bestätigte das OLG, dass sich die beanstandete Meinungsäußerung des Beklagten nicht auf ein Ereignis des Zeitgeschehens bezogen hat (es handelte sich um einen Bildausschnitt, der aus dem Zusammenhang genommen war) und sich ferner das Benutzen des Bildnisses für den intendierten Informationsgehalt nicht als erforderlich erwiesen hatte (Das Hinzufügen des Gesichts zum Namen hat den Informationswert der Meldung nicht erhöht).