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Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26.1.20175 U 138/13 (LG Hamburg) entschieden:

  1. Wer als Online-Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Produkte vertreibt, haftet für damit einhergehende Persönlichkeitsrechtsverletzungen – auch ohne deren Kenntnis – als Täter. Die hierzu ergangenen Grundsätze zu § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 1 UrhG (BGH – Al Di Meola) beanspruchen auch für Ansprüche aus §§ BGB § 823, BGB § 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG Geltung.
  2. Die im Urheberrecht geltenden strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten sind auf die Verletzung des Rechts am eigenen Bild übertragbar. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab nach § BGB § 276 BGB kann hierbei je nach Gefährlichkeitsgrad der Handlung und Funktion des Verletzers differieren.

(Leitsätze der MMR Redaktion)

Das OLG erkannte, dass durch die festgestellte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt der Verletzung des klägerischen Rechts am eigenen Bild die vermögenswerten Interessen des Klägers verletzt worden war und die Beklagte dem Kläger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, da sie fahrlässig und damit schuldhaft nach § 276 BGB gehandelt hat. Ein Online Portal verkaufte unautorisierte Fotokalender eines weltberühmten Künstlers, dieser vertreten durch unsere Kanzlei. Der Händler wurde in der zweiten Instanz auch zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Die Entscheidung ist veröffentlicht in der MMR 2017, 249, der Volltext ist abrufbar unter: BeckRS 2017, BECKRS Jahr 100813