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Der BGH hat sich erneut mit der Frage zu befassen, ob man sich als professioneller Dienstleister dagegen wehren kann, mit seinen beruflichen Daten in ein Onlineportal aufgenommen zu werden. Wer als Dienstleister aufgenommen wird, ohne weitere Leistungen des Portals entgeltlich in Anspruch zu nehmen, findet sich of schlechter wieder als diejenigen, die bereit sind, für eine bessere Plazierung und besondere Profile zu zahlen. Wer bei Jameda ein Premium Paket bucht, bei dem werden auf den Profilseiten keine Konkurrenten eingeblendet. Jameda wirbt damit, dass Profile zahlender Kunden häufiger aufgerufen werden. Damit muss ein Arzt entscheiden: zahlen oder schlecht aussehen? Die Klägerin entschied sich, gar nicht gelistet zu werden und verlangte die Löschung Ihrer Daten. Das LG Köln und das OLG Köln wiesen die Klage ab.

Die Revision aber hatte Erfolg. Nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist. Jameda hatte seine Rolle als neutraler Informationsvermittler aufgegeben, deshalb besteht ein Anspruch auf Löschung. Hier die Pressemitteilung (Nr. 034/2018 vom 20.02.2018):

Die Entscheidung des Senats:

Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.

Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.

Vorinstanzen:

Landgericht Köln vom 13. Juli 2016 – 28 O 7/16 –

Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2017 – 15 U 198/15 – AfP 2017, 164

Karlsruhe, den 20. Februar 2018

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