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Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist die Speicherung von Daten zu berechtigten Zwecken des Verantwortlichen möglich, andernfalls ist eine Einwilligung einzuholen (unter Beachtung aller Informationspflichten), Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

Die Datenschutzkonferenz hat dazu eine Stellungnahme vom 26.04.2018 veröffentlicht, wonach das webseitenübergreifende Tracking, d.h. dass dem Profiling dienende Retargeting, nicht von dem berechtigten Interessen des Verantwortlichen umfasst ist. Bevor Cookies plaziert werden, die Aufschluss über das Verhalten des Betroffenen im Netz nachvollziehbar machen, ist also eine Einwilligung einzuholen. Die Regelungen der §§ 12-15 TMG seien bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Tracking Mechanismen nicht mehr anzuwenden. Hier geht es zur Stellungnahme.

Diese Stellungnahme hat keine direkte rechtliche Auswirkung, zeigt aber der Internetwirtschaft, worauf sie sich einzustellen hat. Das Tracking von Nutzern über die eigene Webseite hinaus bedarf der vorherigen Einwilligung, damit sich der Verantwortliche konform zur DSGVO verhält. Bleibt abzuwarten, ob die Gerichte die gleiche Auffassung einnehmen werden.