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Der 4. Senat des OLG Dresden hatte mit Urteil vom 05.09.2017 zum AZ 4 U 682/17 zu entscheidenden, inwieweit jemand, der von Schmäh in sozialen Netzwerken betroffen ist auch dann erkennbar ist, wenn sein Name nicht genannt ist. Diese Situation ist in der Praxis häufig. Ein Betroffener wird mit über die Meinungsfreiheit hinausgehenden Äußerungen geschmäht, aber nicht direkt mit Namen bezeichnet. Später behauptet der Täter, er habe den Namen des Opfers ja nicht genannt und daher sei dieser in seinen Rechten nicht verletzt. Das OLG hat zunächst in den Gründen ausgeführt, dass bei einzelnen Äußerungen durchaus der Gesamtkontext eines Posts zu würdigen ist und die einzelnen Äußerungen auf den verletzenden Gehalt untersucht und überwiegend bejaht. Hinsichtlich der Frage, ob der Betroffene auch „erkennbar“ gewesen sei, führt der Senat aus, dass es dazu keinesfalls der Nennung des Namens bedurft hätte, sondern es hinreichend sei, wenn der Betroffene Anlaß dazu habe, dass er in seinem mehr oder weniger großen Bekanntenkreis erkannt werden könne. Das OLG schließ damit an die herrschende Rechtssprechung an, wie sie auch im Anwendung findet bei der Verwendung von Aufnahmen etwa, die ohne Einwillligung eines Betroffenen gefertigt und gezeigt werden. Sofern einzelne Angaben oder Merkmale die Identifikation eines Betroffenen ermögllichen, ist er eben als Person erkennbar. Der sprichwörtliche „schwarze Balken“ über den Augen hilft nicht, wenn auf dem Unterarm etwa das Tattoo „Popeye“ erkennbar ist und ein Jeder die Person aufgrund des Tatoo erkennen kann. Zudem reicht es, dass der Bekanntenkreis eines Betroffenen in der Lage ist, die einzelnen identifizierenden Merkmale dahingehend zu interpretieren, dass es sich dabei nur um die Person des Betroffenen handeln könne. Denn Schutz vor der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist gerade im engen sozialen Umfeld wichtig. Das Urteil mit Volltext ist hier abrufbar.