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Die ZK 24 hatte einen Fall zu entscheiden, wo ein ehemaliger Student per mail seinen ehemaligen Prof um seine Meinung bat. Der ehem. Student betreibt ein Webportal, in diesem veröffentlichte er Zitate aus dem Emailverkehr. Das LG Hamburg sah in der öffentl. Wiedergabe einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers, obgleich die Richtigkeit des zitierten Inhalts unstreitig war. Es obliege einem Jeden die Entscheidung, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit äußern wolle. Dieser Eingriff sei vorliegend auch rechtswidrig gewesen, da die Abwägung der betroffenen Rechtspositonen (Persönlichkeitsrechte vs. Meinungs- und Pressefreiheit) zu Gunsten des Klägers ausgefallen sei. Dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass seine Äußerungen an die Öffentlichkeit gelangten. Auch habe der Beklagte nirgends erkennen lassen, dass er die Äußerungen journalistisch verwenden wolle. Die Abwägung der betroffenen Interessen fiel zu Gunsten des Persönlichkeitsrechts aus.

LG HH 324 O 687/16     vom 10.03.2017