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Es kommt darauf an, ob die jeweilige Norm, gegen die verstoßen wird, eine Marktverhaltensregelung ist (§3a UWG). In diesem Fall können Mitbewerber Verstöße nach UWG abmahnen. Die Urteilsgründe zum Urteil vom 25.10.2018 – Az.: 3 U 66/17 liegen noch nicht vor. Damit liegt neben den sich widersprechenden Urteilen des LG Bochum und Würzburg eine obergerichtlichen Entscheidung vor zu der Frage, ob Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO abmahnen können. Schließlich spannend noch die Frage, ob und wie der Gesetzgeber sich positioniert.