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Der BGH hat heute in zwei Verfahren über die Haftung von Zugangsvermittlern erkannt und diese verneint. Zwar kann auch ein Zugangsvermittler als Störer in die Haftung genommen werden. Allerdings erst dann, wenn der Verletzte zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen de Täter des Verstoßes vorzugehen.  Der BGH stellt damit klar, dass Access Provider zwar einen kausalen Tatbeitrag leisten, die Inanspruchnahme aber gleichwohl subsidiär erfolgen muss. Diese Feststellung hat auf zahlreiche Verfahren entscheidende Wirkung, da Rechteinhaber bislang auch Zugangsvermittler in Anspruch genommen haben, ohne zuvor gegen die unmittelbar an der Tat Beteiligten vorzugehen.

In der Pressemitteilung des BGH zu den Urteilen vom 26. November 2015 – I ZR 3/14 und I ZR 174/14 heisst es dazu wörtlich:

“ Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute entschiedenen Fällen.“