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Der BGH hat mit Urteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16 klargestellt, das nicht jede rechtswidrige Herstellung von Filmmaterial (etwa Betreten eines Grundstücks ohne Einwilligung des Berechtigten) zu einem Verbot der Auswertung führt:

Aus der Pressemitteilung dews BGH Nr. 072/2018 vom 10.04.2018:

„Mit der Ausstrahlung der Filmaufnahmen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet. Die Filmberichterstattung setzt sich unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung kritisch mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen auseinander und zeigt die Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher gegebenen, von Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen wie der Klägerin herausgestellten hohen ethischen Produktionsstandards einerseits und den tatsächlichen Produktionsumständen andererseits auf.

Der BGH hat die Klage auf Unterlassung der Verbreitung des Filmmaterials abgewiesen. Ein Tierschützer hatte sich unbefugt Zutritt zu einem „Bio Hof“ verschafft und dort Aufnahmen gefertigt von toten Hühnern oder Hühnern mit unfertigem Federkleid. Das Material wurde im Rahmen einer TV Sendung

"Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten"

ausgewertet. Dagegen wandte sich die Klage. In diesen kommt es zu einer Abwägung der Grundrechtspositionen, Eigentum und Pressfreiheit.