Gem. § 59 Abs.1 S 1 UrhG gilt:
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Bislang galten Drohnenfotos nicht als privilegiert, da durch diese Fotos eben auch Teile eines Gebäudes etwa zu sehen sind, die eben nicht von Wegen, Straßen oder Plätzen zu sehen sind (BGH I ZR 192/00 – Hundertwasser-Haus), sondern diese von einer anderen Perspektive zeigen.
Nun hat das LG Frankfurt/M mit Urteil vom 25.11.2020 – 2-06 O 136/20, der Juristenszene über die Liste von Prof. Hoeren bekannt gemacht, anders entschieden: Der restrikitven Auslegung von Schrankenbestimmungen sei die richtlinienkonforme Auslegung der InfoSoc-RiLi entgegenzuhalten und auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden. Im Übrigen sei der Werk von einem öffentlichen Ort einsehbar, da die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrtzeue grds. frei sei ( §1 Abs.1 LuftVG).
Die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers dürften durch diese Auslegung nicht übermäßig beeinträchtigt sein. Denn wer ein Werk in der Öffentlichkeit errichtet, widmet es in einem bestimmten Umfang der Allgemeinheit und durch den Einsatz von Drohnen wird der Luftraum mE ein ähnlich genutzter Raum wie eben ein öffentlicher Platz. Hier werden insbesondere auch die Dokumentarfilmer den Instanzengang sorgfältig verfolgen und hoffen, dass sich der BGH der zeitgemäßen Auffassung des LG Frankfurt/M anschließen wird.
Zwischenzeitlich sind andere, widersprechende Urteile ergangen und ein Verfahren ist beim BGH anhängig unter I ZR 67/23.