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Das VG Hannover hat mit Urteil vom 27.11.2019, 10 A 820/19 entschieden (Leitsatz):

„Veröffentlicht eine Partei auf ihrer Fanpage bei Facebook zur politischen Werbung ein Foto, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, und willigen diese nicht ein, so liegt darin eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten; ob dies – nur – aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO oder – auch – aus § 23 KUG folgt, kann offen bleiben. “

Ein Ehepaar fand sich auf einem Foto wieder, welches auf einer Veranstaltung einer Partei (Kläger) 2014 gefertigt wurde. Die Presse berichtet über die Veranstaltung (Anhörung, ob eine Ampelanlage in einer Gemeinde errichtet wird) und das Foto wurde in 2 Tageszeitungen veröffentlicht. Im Jahr 2018 verbreitete auch die Partei auf ihrem Facebook Seiten dieses Foto. Dagegen wandte sich das Ehepaar. Die Partei als Betreiber des Eintrags führte aus, das Foto sei seit 4 Jahren im Netz und das Ehepaar sei nur neben anderen Personen als Gruppe erkennbar, löschte aber das Foto. Gleichwohl wandte sich das Ehepaar an die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes. Die Partei blieb bei der von ihr vertretenen Auffassung und schließlich verwernte die Aufsichtsbehörde und gab die Kosten des Verfahrens der Partei auf. Dagegen wehrte sich der Kläger, erfolglos.

Interessant an dem Urteil des VG ist weniger das Ergebnis, als die gründliche Prüfung, dass die Verbreitung des Fotos weder nach dem KUG noch der DS-GVO zulässig ist. Das Verhältnis der Regelungen der §§ 22, 23 KUG zu den Regelungen der DSGVO ist seit EInführung der DS-GVO ein Thema, dass die Praktiker, Rechtswissenschaft und die Gerichte gleichsam beschäftigt. Auch das VG wollte sich nicht festlegen, ob der Sachverhalt nach DS-GVO oder nach dem KUG zu prüfen war, stellte den Streitstand anschaulich dar (Rdnr. 34), prüfte nach beiden Gesetzen. Nach dem KUG konnte sich die Partei nicht auf die Privilegierung des 23 Abs. 2 KUG berufen, da das Ehepaar erkennbar / identifizierbar war und nicht etwa im Rahmen einer Personengruppe wahrgenommen wurde. Mangels Einwilligung des Ehepaars war eine Verbeitung nach dem KUG deshalb nicht rechtmäßig. Die Verbreitung eines Fotos, auf dem eine Person identifizierbar sei, sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, die Partei konnte sich daher nicht auf Art. 6 Abs1 lit f DS-GVO stützen. Das Gericht kam bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, dass es am Merkmal der Erforderlichkeit fehlte, daher hätte die Verbreitung der Einwilligung des Ehepaars bedurft.

Als Praktiker fühlt man sich in der eigenen Anschauung bestätigt:  bis das Verhältnis DS-GVO und KUG mal endgültig klargestellt wird, prüft man eben beide Gesetze und bislang ist mir kein Fall aus der Praxis bekannt geworden, in dem die Prüfung zu einem unterschiedlichen Ergebnis gekommen ist. Art. 85 Abs 2 DS-GVO – drauf gepfiffen…