Das LG Bochum hat mit Urteil v. 16.08.2016 – Az.: 9 S 17/16 festgestellt, dass ein Webdesigner Fotos aus seinem Fundus für Webseiten nur verwenden darf, wenn er sicher gestellt hat, dass er auch die entsprechenden Rechte innehat, um die Fotos auf die zu erstellende Webseite einzustellen. Wird der Webseitenbetreiber in Folge fehlender Rechte abgemahnt, hat der Designer dem Kunden den entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Verpflichtung entnahm das LG Bochum der Vereinbarung zwischen den Parteien. Danach war der Designer verantwortlich für die Nutzungsgebühren der Fotos.
An alle Mitglieder der AGD im Klartext: Wenn sich ein Designer zum Design einer Webseite verpflichtet und dazu, Fotos einzustellen und wie im vorliegenden Fall auch die entspr. Nutzungsgebühren abzuführen, dann besteht natürlich die Verpflichtung, jedes Foto auf die rechtliche Verwendbarkeit zu überprüfen. In dem Fall hatte der Designer Bilder aus seinem eigenen Fundus verwendet. Zudem hat das LG Bochum eine vertragliche Nebenpflicht des Designers erkannt, den Auftraggeber von sich aus darauf hinzuweisen, ob die Bilder entgeltfrei verwendet werden dürfen oder nicht. Vorliegend hatte der Designer die Bilder zudem ohne Urheberbezeichnung eingestellt.