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Das LG Leipzig hat festgestellt, dass eine Prüfungspflicht durch Anzeige an das Video Portal entsteht. Wenn der Provider nach Anzeige eines Rechtsverstoßes nicht tätig wird, wird er zum Störer. Es reicht, wenn der Verletzte die Rechtsverletzung behauptet, er muss sie nicht beweisen. Die Behauptung des Uploaders, er habe GEZ gezahlt und sei damit zur Veröffentlichung des Films berechtigt, hätte zur prompten Löschung des Filmes durch den Portalbetreiber führen müssen.

Hier zur Presseerklärung der AGDOK.

KVLEGAL vertrat die erstinstanzlich obsiegende Produktionsfirma, die AGDOK unterstützte die Klage. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Update: Die Entscheidung ist rechtskräftig und veröffentlicht:

LG Leipzig: Mitschnitt einer Fernsehsendung auf Youtube, MMR, 2017, 710.

Siehe auch die Berichterstattung bei: