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Das OLG Hamburg ( Urteil v. 27.11.2018 – Az.: 7 U 100/17 ) hat einen Fall zu entscheiden, der anknüpft an eine Entscheidung des BGH (VI ZR 396/16). Der Betreiber einer „Bio“ Hühnerfarm hatte sich gegen die Auswertung eines TV-Beitrags zur Wehr setzen wollen, der ohne Erlaubnis, heimlich nachts auf seiner „Bio“ Farm gefilmt wurde. Der BGH urteilte, dass die Aufnahmen rechtswidrig waren, die Auswertung aber zulässig aufgrund des großen und überwiegenden öffentlichen Interesses der Öffentlichkeit. So ist investigativer Journalismus also möglich, für den Filmhersteller allerdings immer ein Balanceakt. Nun hatte das OLG Hamburg erneut einen Fall zu entscheiden, das Team Wallraff drehte heimlich in einer Klinik, ohne Einwilligung des Betreibers und der Abgebildeten, um über die Missstände in der Pflege zu berichten. Das LG gab der Klinik Recht und verbot die Auswertung, das OLG hob die Entscheidung auf, u.a. mit folgenden Erwägungen. Dabei wird erst festgestellt, warum die Informationsgewinnung rechtswidrig ist und dann die Ausnahme, nämlich dass in diesem Fall dennoch die Auswertig rechtmäßig war:

„1. Zwar greift die Anfertigung und Verbreitung des Filmmaterials im Rahmen der Sendung vom 11.01.2016 in das geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Denn zu den persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehört ein Mindestmaß an Vertrauensschutz (BGHZ 80, 25, 32; BGH, NJW 1981, 1366, 1368). Wie im vorliegenden Fall geschehen, wird das Mindestmaß des gebotenen Vertrauensschutzes beeinträchtigt, wenn ein Journalist als vermeintlich loyaler Mitarbeiter des Unternehmens tätig wird, es in Wahrheit aber ausspioniert, um die erlangten Informationen zu publizieren (OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2004 – 3 U 116/04 -, Rn. 24, juris; vgl. Wenzel/ Burkhardt, Kap. 5 Rn. 152 und Kap. 10 Rn. 23). Gegen den Willen des Unternehmens erfolgen derartige heimliche Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind, vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen zu journalistischen Zwecken einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist und auch im konkreten Fall gestattet wurde, denn eine allgemeine Nutzungsgestattung erfasst nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck. Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken wäre nur dann bei Vorliegen einer ausdrücklichen Erlaubnis der Klägerin zulässig. Ob daneben noch ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt, kann dahinstehen, weil sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb sog. offene Haftungstatbestände sind und für die Frage der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs die gleichen Abwägungsgrundsätze gelten.

2. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Rundfunkfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interesse sind im vorliegenden Fall die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in der sog. „Wallraff-Entscheidung (Beschluss vom 15.01.1984, 1 BvR 272/81) aufgestellt hat, maßgebend. Danach kommt es zum einen auf den Zweck der Veröffentlichung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information – nicht etwa nur die Verbreitung einer wertenden Äußerung. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 – 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116-151, Rn. 57).

Im vorliegenden Fall ergibt die Abwägung aller relevanten Umstände, dass hinsichtlich der Verbreitung der von den Beklagten in Person ihrer Reporterin E rechtswidrig hergestellten Bildaufnahme ein eindeutig die Nachteile des Rechtsbruchs überwiegendes, überragendes öffentliches Informationsinteresse bestand.“

Das Gericht hat also eine Güterabwägung zu treffen: Die Interessen der verletzten Betreiber sind abzuwägen gegenüber dem – in diesem Fall – überragendem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Und das tut das OLG mit so großer Sorgfalt, dass der Platz in unserem Blog dafür nicht ausreicht. Interessierten empfehlen wir die vertiefende Urteilslektüre.