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Die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat entschieden, dass die Anonymisierung von Daten ein mögliches Mittel zur Löschung im Sinne der DSGVO sein kann. Da nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO das Löschen und die Vernichtung als alternative Formen der Verarbeitung angeführt sind („das Löschen oder die Vernichtung“), folge, dass die Alternativen nicht deckungsgleich sind und Löschung eben nicht gleich Vernichtung der Daten bedeute. Nur eine künftige Verarbeitung darf eben nicht mehr möglich sein. Weder der Verantwortliche noch ein Dritter dürfe die Reanonymisierung ohne unverhältnismäßigen Aufwand wieder herstellen. Ob und wie dies nachzuweisen ist, scheint von Bedeutung. Aber „eine völlige Irreversibilität ist daher – unabhängig vom verwendeten Mittel zur Löschung – nicht notwendig“, stellt die DSB unter Verweis auf die Literatur fest.