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Auch wenn die FAZ am heutigen Tag titelt: „keine Drohbriefe mehr“, greift das „Presserechtliche Informationsschreiben“ laut der Pressemitteilung des BGH regelmäßig nicht in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein, es sei denn, ein Schreiben ist von vornerein ungeeignet, um präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Dies war im Streitfall offenbar gegeben, es waren keine Informationen enthalten, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlaubten, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. Die Überschrift: „Keine Drohbriefe mehr“ wird der Entscheidung des BGH ausweislich der Pressemeldung nicht annähernd gerecht:

Nachklapp vom 05.02.19.: Nun liegen die Urteilsgründe vor. Der BGH stellt klar, dass presserechtliche Informationsschreiben einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Der Eingriff ist aber regelmäßig gerechtfertigt (Rdnr. 22), es sei denn, der Empfänger könne dem Schreiben keine Informationen entnehmen, aus denen sich der Grund für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung entfalte (Rdnr. 23), wie eben im streitgegenständlichen Fall (Rdnr. 24). Vor diesem Hintergrund hafte der Rechtsanwalt als Beklagte zu 1. in diesem Fall auch als Störer.

Pressemeldung des 005/2019 vom 16.01.2019
Urteil vom 15. Januar 2019 – VI ZR 506/17 Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik „Herzblatt-Geschichten“ Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen. Die Beklagten übermittelten der Klägerin am 11. Mai 2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Beklagten zu 2 in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben vom 11. Mai 2016. Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. So verhielt es sich im Streitfall.