Wie holt sich ein Internetplattformbetreiber vom Nutzer die notwendige Einwilligung, Cookies nutzen zu können?
Kästchen, in den den schon ein Haken vorangebracht ist, erfüllen die Voraussetzungen jedenfalls nicht:
Aus dem Urteil
„51 Nach Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung der betroffenen Person“ „jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden“.
52 Wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, deutet das Erfordernis einer „Willensbekundung“ der betroffenen Person klar auf ein aktives und nicht passives Verhalten hin. Eine Einwilligung, die durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erteilt wird, impliziert aber kein aktives Verhalten des Nutzers einer Website.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Urteil der großen Kammer des Gerichtshofs vom 01.Oktober 2019