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Der Kartellsenat des Kammergerichts hat mit Urteil vom 19.09.2013 einem Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Das Berufungsgericht ist dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin gefolgt. Der Kläger verkauft in seinem Einzelhandelsgeschäft u.a. Schulrucksäcke und Schulranzen. Diese vertreibt er auch im Internet über die Handelsplattform Ebay. Die Beklagte hatte ihm diesen Vertriebsweg unter Hinweis auf eine Klausel aus ihren „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“ untersagt. Das war der Anlass für den Rechtsstreit.  Der Hersteller muss es unterlassen, die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Klägers mit von der Beklagten hergestellten Produkten, insbesondere solchen der Marken „..“davon abhängig zu machen, dass der Kläger die Ware nicht über „eBay“ oder andere Internet-portale Dritter (wie Amazon), die in gleicher Weise wie „eBay“ die Ausgestaltung von Angeboten ermöglichen, anbietet und verkauft. Für weitere Informationen siehe die

Presseerklärung des Kammergerichts Berlin.