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Lang erwartet: das „Anti Abzocke Gesetz“ wurde nun verkündet im BGBl 2013, 3714 vom 08. Oktober 2013. Geregelt sind u.a.: Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen. Danach sind dem Schuldner neben dem Namen des Gläubigers der Forderungsgrund sowie Angaben zur transparenten Darstellung der Zinsberechnung zu übermitteln, Ausführungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung und zur Entstehung der etwaig geltend gemachten Inkassogebühren zu machen (§ 11a RDG). Für Anwälte finden sich die Neuregelungen in § 43 d BRAO. Auch im UWG gibt es Regelungen zur Verbesserung der Transparenz, der Verschleierung der Identität oder Verstößen gegen die Informationspflichten des § 6 TMG wird mit den Regelungen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG zu Leibe gerückt. Im UrhG sind nun die Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung geregelt und der Streitwert bei Ersttätern, wenn sie nat. Personen sind, auf 1.000,-€ beschränkt (§ 97a UrhG). Bei einer unberechtigten/unwirksamen Abmahnung kann der zu Unrecht Abgemahnte Kostenersatz für die aufgewandten Rechtsanwaltskosten fordern (97a Abs. 4 UrhG). In § 104 a UrhG wird der Gerichtsstand für Urheberrechtssttreitigkeiten, die vom Verletzer nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit begangen werden festgeschrieben auf den Wohnsitz des Verletzers. Gespannt erwarten wir die urheberrechtlichen Fortbildungsaktivitäten der Richter des AG Pusemuckel. Zudem ist festzuhalten, dass es einer kleinen Anzahl von Abmahnanwälten gelungen ist, den Gesetzgeber zu einer Regulierung der Abmahnvorschriften zu bewegen, die den Verletzten und den ihn vertretenden Rechtsanwalt hohen Haftungsrisiken aussetzt. Andererseits wird es den Medienanwälten Zulauf bescheren: Ein nicht auf das Urheber- oder Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt wird in diesen Rechtsgebieten noch weniger als zuvor tätig werden, um sich nicht dem Vorwurf einer unwirksamen Abmahnung auszusetzen. Die Aufnahme des § 6 TMG in das § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG wird jedenfalls den UWG Anwälten neues Futter bescheren.

Christlieb Klages