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Der BGH hat im Streit um die Führung des Namens „Landgut Borsig“ entschieden; das Verfahren wurde von RA Christlieb Klages bis zum Kammergericht geführt. Aus der Pressemitteilung des BGH 151/2011:

„Mit dem Erwerb eines Gebäudes oder Grundstücks kann das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Der Kläger ist Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie v. Borsig und hatte 1866 das Gut Groß Behnitz westlich von Berlin erworben. Der Grundbesitz wurde 1947 von der sowjetischen Besatzungsmacht enteignet. Der Beklagte erwarb im Jahre 2000 einen Teil der Liegenschaft und veranstaltet dort unter der Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“ kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen; außerdem verkauft er dort typische Produkte aus der Region. Der Beklagte ließ für sich den Domainnamen „landgut-borsig.de“ registrieren. Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagten seinen Namen auf die beschriebene Weise verwenden. Die Klage war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht weitgehend erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben. Allerdings kann der Gebrauch der Bezeichnung „Landgut Borsig“ beim Publikum den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst v. Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gestattung der Namensverwendung durch die heutige Borsig GmbH berufen. Nach dem Vortrag der Beklagten kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name „Landgut Borsig“ für das Gut Groß Behnitz derart verselbständigt hatte, dass die Zustimmung der Träger des Namens „Borsig“ nicht mehr erforderlich war. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bezeichnung „Landgut Borsig“ zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ aufgenommen haben, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Hätte sich der Name „Landgut Borsig“ auf diese Weise verselbständigt, könnten sich die Beklagten auf dieses Namensrecht stützen. Ihr berechtigtes Interesse, ihre dort betriebenen wirtschaftlichen Aktivitäten mit diesem Namen zu bezeichnen, wäre in diesem Fall nicht zu leugnen.“

BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 188/09 – Landgut Borsig.