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Der EGMR hat den BGH bestätigt. Dieser sah das öffentliche Interesse an der Berichterstattung insb. gegeben aufgrund des Umstandes, dass sich die Mörder wegen der Wiedereröffnung der Verhandlungen noch im Jahr 2004 von sich aus an die Presse gewandt hatten, Journalisten Unterlagen überlassen hatten und ihnen versprochen hatten, sie über neue Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Dann müssen sie auch hinnehmen, namentlich bezeichnet zu werden- Das öffentliche Interesse war nicht erloschen – die wesentliche Voraussetzung für die Rückkehr in die Anonymität. Der EGMR:

„This attitude put a different perspective on their hope of obtaining anonymity in the reports, or on the right to be forgotten online. In conclusion, having regard to the margin of appreciation left to the national authorities when weighing up divergent interests, the importance of maintaining the accessibility of press reports which had been recognised as lawful, and the applicants’ conduct vis-à-vis the press, the Court considered that there were no substantial grounds for it to substitute its view for that of the Federal Court of Justice.“ ECHR 237 (2018) 28.06.2018

Der BGH hat das Recht auf Vergessenwerden und die Freiheit der Berichterstattung abgewogen. Nach der Margin of Appreciation Doktrin gewährt der EGMR den nationalen  Gerichten bei moralisch und sittlichen Fragen einen größeren Ermessenspielraum als etwa bei Fragen der Sicherheit. Der EGMR sah deshalb keinen Anlaß, die Abwägung erneut vorzunehmen und zu ersetzen.